Schweden unter König Gustav II. Adolf griff erstmals 1628 mit einem
Hilfskontingent bei der Verteidigung Stralsunds in den Dreißigjährigen
Krieg ein. 1630 besetzte es im Frühjahr zunächst die Insel Rügen,
landete im Juni auf Usedom und drängte bis zum anschließenden Sommer die
kaiserlichen Besatzungstruppen aus dem Herzogtum Pommern hinaus. Im
Stettiner Allianzvertrag mit Herzog Bogislaw XIV. sicherte sich Gustav
Adolf dann die Nachfolge, so dass bald nach dessen Tod 1637, Schweden
auch die Zivilverwaltung in Pommern übernahm. Im Westfälischen Frieden
1648 kam es dann zur Teilung Pommerns: Hinterpommern, östlich der Oder,
ging an das Kurfürstentum Brandenburg, während Schweden ganz Vorpommern
und Rügen, das Mündungsgebiet der Oder und einen Streifen östlich der
Oder erhielt.
Die
Zugehörigkeit zu Schweden hatte den Nachteil, dass sobald Schweden auf
dem Kontinent in Kriege verwickelt wurde, auch Pommern betroffen war.
Bereits im Zweiten Nordischen Krieg von 1655 bis 1660 wurde Pommern zum
Kriegsschauplatz. Nur wenige Jahre später, im
Schwedisch-Brandenburgischen Krieg von 1674 bis 1679 musste
Schwedisch-Pommern komplett durch die Schweden aufgegeben werden, ebenso
wie beim Pommernfeldzug im Jahr 1715 während des Großen Nordischen
Krieges.
Nach dem Frieden von Saint-Germain (1679) konnten die Schweden
zurückkehren, mussten aber die meisten Gebiete östlich der Oder wieder
Brandenburg überlassen. Das nördliche Vorpommern bis zur Peene wurde
1715 vom dänischen König Friedrich IV. in Besitz genommen und blieb bis
1721 unter dänischer Verwaltung, während Preußen den südlichen Teil und
die Oderinseln besetzt hielt. Die Dänen planten, ihr altes
Interessengebiet langfristig dem dänischen Staat anzugliedern. Im
Frieden von Stockholm mussten sie ihren Teil aber wieder an Schweden
abtreten, das Land südlich der Peene blieb in preußischem Besitz. Seit
1720 bestand Schwedisch-Pommern also nur noch aus Rügen und dem
vorpommerschen Gebiet nördlich der Peene.
Im Zuge der Auflösung des Alten Reichs 1806 änderte sich auch die
staatsrechtliche Stellung Schwedisch-Pommerns. Da sich die Landstände
weigerten, einer vom schwedischen König Gustav IV. Adolf geforderten
Aufstellung einer Landwehr zuzustimmen, hob dieser am 26. Juni 1806 die
bisherige landständische Verfassung und die Zugehörigkeit
Schwedisch-Pommerns zum Reich auf. Damit scherte dieses Territorium noch
vor der Bildung des Rheinbundes und der Niederlegung der Kaiserkrone
durch Franz II. aus dem Reichsverband aus.
Nach zweimaliger Besetzung durch Napoleons Frankreich und seine
Verbündeten 1807 bis 1810 sowie 1812/13 gewann Schweden seine letzte
verbliebene Provinz vorübergehend wieder zurück. 1813 eroberte Schweden
in einem Feldzug gegen Dänemark das mit diesem bis dahin in
Personalunion verbundene Norwegen. Im Frieden von Kiel wurde Dänemark
1814 aber im Gegenzug der Erwerb von Schwedisch-Pommern in Aussicht
gestellt. Da Dänemark die auferlegten Kriegsentschädigungen an Schweden
nicht zahlen konnte, ergriff Preußen auf dem Wiener Kongress die Gunst
der Stunde und vereinbarte den Erwerb Schwedisch-Pommerns gegen
Abtretung des Herzogtums Lauenburg an Dänemark und Übernahme der an
Schweden zu leistenden dänischen Zahlungsverpflichtungen. Die Übergabe
durch den schwedischen Generalgouverneur an den Bevollmächtigten
Preußens erfolgte im Oktober 1815. Das in die preußische Provinz Pommern
eingegliederte Stralsund behielt jedoch lange Zeit eine Sonderstellung,
weil die von Schweden eingeführten Rechtsreformen garantiert waren.
Umgangssprachlich bürgerte sich für Schwedisch-Pommern die Bezeichnung
„Neuvorpommern“ bzw. „Neuvorpommern und Rügen“ ein. Damit sollte die
Unterscheidung zum bereits 1720 preußisch gewordenen „Altvorpommern“
südlich und östlich der Peene bzw. des Oderstroms kenntlich gemacht
werden.
Die schwedische Herrschaft über die Besitzung bei Wismar endete 1803,
als das Königreich die Stadt für 99 Jahre an das Herzogtum
Mecklenburg-Schwerin verpfändete. Endgültig fielen Wismar und die
umliegenden Gebiete aber erst 1903 an Deutschland zurück, als Schweden
vertraglich auf die Einlösung des Pfandes verzichtete.
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