Schweden unter König Gustav II. Adolf griff erstmals 1628 mit einem Hilfskontingent bei der Verteidigung Stralsunds in den Dreißigjährigen Krieg ein. 1630 besetzte es im Frühjahr zunächst die Insel Rügen, landete im Juni auf Usedom und drängte bis zum anschließenden Sommer die kaiserlichen Besatzungstruppen aus dem Herzogtum Pommern hinaus. Im Stettiner Allianzvertrag mit Herzog Bogislaw XIV. sicherte sich Gustav Adolf dann die Nachfolge, so dass bald nach dessen Tod 1637, Schweden auch die Zivilverwaltung in Pommern übernahm. Im Westfälischen Frieden 1648 kam es dann zur Teilung Pommerns: Hinterpommern, östlich der Oder, ging an das Kurfürstentum Brandenburg, während Schweden ganz Vorpommern und Rügen, das Mündungsgebiet der Oder und einen Streifen östlich der Oder erhielt.
Die Zugehörigkeit zu Schweden hatte den Nachteil, dass sobald Schweden auf dem Kontinent in Kriege verwickelt wurde, auch Pommern betroffen war. Bereits im Zweiten Nordischen Krieg von 1655 bis 1660 wurde Pommern zum Kriegsschauplatz. Nur wenige Jahre später, im Schwedisch-Brandenburgischen Krieg von 1674 bis 1679 musste Schwedisch-Pommern komplett durch die Schweden aufgegeben werden, ebenso wie beim Pommernfeldzug im Jahr 1715 während des Großen Nordischen Krieges.
Nach dem Frieden von Saint-Germain (1679) konnten die Schweden zurückkehren, mussten aber die meisten Gebiete östlich der Oder wieder Brandenburg überlassen. Das nördliche Vorpommern bis zur Peene wurde 1715 vom dänischen König Friedrich IV. in Besitz genommen und blieb bis 1721 unter dänischer Verwaltung, während Preußen den südlichen Teil und die Oderinseln besetzt hielt. Die Dänen planten, ihr altes Interessengebiet langfristig dem dänischen Staat anzugliedern. Im Frieden von Stockholm mussten sie ihren Teil aber wieder an Schweden abtreten, das Land südlich der Peene blieb in preußischem Besitz. Seit 1720 bestand Schwedisch-Pommern also nur noch aus Rügen und dem vorpommerschen Gebiet nördlich der Peene.
Im Zuge der Auflösung des Alten Reichs 1806 änderte sich auch die staatsrechtliche Stellung Schwedisch-Pommerns. Da sich die Landstände weigerten, einer vom schwedischen König Gustav IV. Adolf geforderten Aufstellung einer Landwehr zuzustimmen, hob dieser am 26. Juni 1806 die bisherige landständische Verfassung und die Zugehörigkeit Schwedisch-Pommerns zum Reich auf. Damit scherte dieses Territorium noch vor der Bildung des Rheinbundes und der Niederlegung der Kaiserkrone durch Franz II. aus dem Reichsverband aus.
Nach zweimaliger Besetzung durch Napoleons Frankreich und seine Verbündeten 1807 bis 1810 sowie 1812/13 gewann Schweden seine letzte verbliebene Provinz vorübergehend wieder zurück. 1813 eroberte Schweden in einem Feldzug gegen Dänemark das mit diesem bis dahin in Personalunion verbundene Norwegen. Im Frieden von Kiel wurde Dänemark 1814 aber im Gegenzug der Erwerb von Schwedisch-Pommern in Aussicht gestellt. Da Dänemark die auferlegten Kriegsentschädigungen an Schweden nicht zahlen konnte, ergriff Preußen auf dem Wiener Kongress die Gunst der Stunde und vereinbarte den Erwerb Schwedisch-Pommerns gegen Abtretung des Herzogtums Lauenburg an Dänemark und Übernahme der an Schweden zu leistenden dänischen Zahlungsverpflichtungen. Die Übergabe durch den schwedischen Generalgouverneur an den Bevollmächtigten Preußens erfolgte im Oktober 1815. Das in die preußische Provinz Pommern eingegliederte Stralsund behielt jedoch lange Zeit eine Sonderstellung, weil die von Schweden eingeführten Rechtsreformen garantiert waren. Umgangssprachlich bürgerte sich für Schwedisch-Pommern die Bezeichnung „Neuvorpommern“ bzw. „Neuvorpommern und Rügen“ ein. Damit sollte die Unterscheidung zum bereits 1720 preußisch gewordenen „Altvorpommern“ südlich und östlich der Peene bzw. des Oderstroms kenntlich gemacht werden.
Die schwedische Herrschaft über die Besitzung bei Wismar endete 1803, als das Königreich die Stadt für 99 Jahre an das Herzogtum Mecklenburg-Schwerin verpfändete. Endgültig fielen Wismar und die umliegenden Gebiete aber erst 1903 an Deutschland zurück, als Schweden vertraglich auf die Einlösung des Pfandes verzichtete.
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